Der gefahrlose Betrieb von Flurförderzeugen hängt entscheidend vom einwandfreien Zustand des Fahrwerks, der Bremsen, der Lenkung, des Hubwerks, der Sicherheitseinrichtungen und anderer Ausrüstungs- gegenständen ab. Ein Versagen dieser Teile kann unter Umständen schwere Unfälle zur Folge haben. Sie müssen daher regelmäßig auf Schäden, die durch den laufenden Betrieb oder äußere Einwirkung verursacht worden sind, überprüft werden. Hiefür sind besondere Fachkenntnisse erforderlich, die von den Sachkundigen verlangt werden. Die Rechtsgrundlage für die regelmäßige Kontrollen von Flurförder- zeugen durch Sachkundige ist der §37 der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D 27). Die Prüfungen sind nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal durchzuführen. Ein Bedarf für Prüfungen in kürzeren Abständen als 1 Jahr kann gegeben werden, wenn das Flurförderzeug z.B. über das gewöhnliche Maß hinaus eingesetzt oder unter erschwerte Bedingungen betrieben wird. Auch bei außergewöhnlichem Verschleiß oder bei Aussetzung einer übermäßigen Korrosion sollte das Flurförderzeug öfters kontrolliert werden.
 
Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften schreiben vor, dass Schadstoffgehalt im Abgas wiederkehrend, mindestens jedoch halbjährlichen geprüft und auf den niedrigsten, erreichbaren Wert eingestellt werden muss. Regelmäßig ist vom Sachkundigen unter anderem auch die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Schläuche, Membranen und Dichtungen der Treibgasanlage zu prüfen. Die Rechtsgrundlage für die regelmäßige Abgasuntersuchung bei Flurförder- zeugen mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor durch Sachkundige ist der §§ 33 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D 34).
 
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