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| Der gefahrlose Betrieb von Flurförderzeugen hängt entscheidend vom einwandfreien
Zustand des Fahrwerks, der Bremsen, der Lenkung, des Hubwerks,
der Sicherheitseinrichtungen und anderer Ausrüstungs- gegenständen
ab. Ein Versagen dieser Teile kann unter Umständen schwere Unfälle zur
Folge haben. Sie müssen daher regelmäßig auf Schäden, die durch den laufenden
Betrieb oder äußere Einwirkung verursacht worden sind, überprüft
werden. Hiefür sind besondere Fachkenntnisse erforderlich, die von den
Sachkundigen verlangt werden. Die Rechtsgrundlage für die regelmäßige
Kontrollen von Flurförder- zeugen durch Sachkundige ist der §37 der Unfallverhütungsvorschrift
„Flurförderzeuge“ (BGV D 27). Die Prüfungen sind nach
Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal durchzuführen. Ein Bedarf für Prüfungen
in kürzeren Abständen als 1 Jahr kann gegeben werden, wenn das
Flurförderzeug z.B. über das gewöhnliche Maß hinaus eingesetzt oder unter
erschwerte Bedingungen betrieben wird. Auch bei außergewöhnlichem Verschleiß
oder bei Aussetzung einer übermäßigen Korrosion sollte das Flurförderzeug
öfters kontrolliert werden. |
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| Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften schreiben vor,
dass Schadstoffgehalt im Abgas wiederkehrend, mindestens jedoch halbjährlichen
geprüft und auf den niedrigsten, erreichbaren Wert eingestellt werden
muss. Regelmäßig ist vom Sachkundigen unter anderem auch die ordnungsgemäße
Beschaffenheit der Schläuche, Membranen und Dichtungen der
Treibgasanlage zu prüfen. Die Rechtsgrundlage für die regelmäßige Abgasuntersuchung
bei Flurförder- zeugen mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor durch
Sachkundige ist der §§ 33 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“
(BGV D 34). |
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Einhaltung der Termine, lassen Sie sich von uns beraten! |
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